O., N. 1 zu Art. 6 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz ist mithin höchstens am Rande tangiert, wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete, rechtshilfeweise sämtliche Konten des Beschuldigten zu sperren und (wahrscheinlich nicht [mehr] vorhandene) Gelder zu sichern. Hinreichende Belege für diese Schlussfolgerung existieren auch Dank dessen, dass die Staatsanwaltschaft nach der Einvernahme des Beschuldigten am 27. Mai 2019 nicht etwa untätig geblieben ist, sondern sich Informationen zu seinen Schweizer Konten beschafft hat.