Im Spannungsverhältnis zwischen Verhältnismässigkeit und Untersuchungsgrundsatz ist überdies zu beachten, dass aus der verlangten Beschlagnahme wenig bis nichts zu erwarten wäre, was eine mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten konkreter begründen könnte. Der primäre Zweck jeder Strafuntersuchung ist jedoch die Ermittlung der sogenannten materiellen Wahrheit (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 6 StPO).