Auch die Beschwerdeführer werden ein Interesse daran haben, dass die Strafuntersuchung nun rasch fortschreitet. Eine rechtshilfeweise Sperrung der Auslandkonten würde, wie vorstehend ausführlich gezeigt, (unabhängig von den entstehenden Kosten, die nur von sehr untergeordneter Relevanz sind) zu einer unbegründeten und unverhältnismässigen Verzögerung der Untersuchung führen. Im Spannungsverhältnis zwischen Verhältnismässigkeit und Untersuchungsgrundsatz ist überdies zu beachten, dass aus der verlangten Beschlagnahme wenig bis nichts zu erwarten wäre, was eine mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten konkreter begründen könnte.