SR 101]) des Beschuldigten an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermag. (Bereits vorbehaltene) Staatshaftungsklagen stehen den Beschwerdeführern selbstredend frei. Schliesslich kommt unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots einerseits und des Untersuchungsgrundsatzes andererseits Weiteres dazu: Auch die Beschwerdeführer werden ein Interesse daran haben, dass die Strafuntersuchung nun rasch fortschreitet.