7 «anhaltend davon aus, dass die […] Gelder zumindest teilweise noch restituiert resp. entsprechende Surrogate sichergestellt werden können, [dies jedenfalls] nicht ausgeschlossen werden» könne, ist dem zu entgegnen, dass ein blosses Nicht- Ausgeschlossen-Sein in Anbetracht der grundrechtlich geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) des Beschuldigten an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermag.