d StPO im Sinne der echten Surrogate siehe bspw. Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005, insb. E. 7.2.3). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten auch heute prinzipiell nicht weggenommen bzw. beschlagnahmt werden kann, was er zwingend zum Leben braucht (vgl. Art. 268 Abs. 2 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 257 vom 15. Dezember 2016, insb. E. 4.3). Wie dargelegt, deuten konkrete Hinweise darauf hin – letztlich selbst diejenigen, welche Rechtsanwalt G.________ einbrachte –, dass darüber hinaus keine finanziellen Mittel vorhanden sind. Soweit die Beschwerdeführer ausführen lassen, sie gingen