263 Abs. 1 Bst. c StPO) ist angesichts des sehr naheliegenden Verbrauchs des Geldes praktisch auszuschliessen. Voraussetzung für eine Restitution wäre zudem, dass es sich bei den in Raten auf das spanische Konto des Beschuldigten geflossenen EUR 43'000.00 um deliktische Mittelzuflüsse handelte, welche sich grundsätzlich noch auf ebenjenem Konto befinden müssten (vgl. zu den sog. unechten Surrogaten vorne E. 4.1, 3. Absatz; bzgl. Unterscheidung zur Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO im Sinne der echten Surrogate siehe bspw. Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005, insb. E. 7.2.3).