Für die vergangenen fünf Jahre in Spanien ist somit nicht von einer beruflichen Entwicklung auszugehen, welche im absoluten Kontrast zum Werdegang des Beschuldigten steht. Es ist richtig, dass auf das bekannte Auslandkonto des Beschuldigten bei der Q.________ (Bank) in Spanien – womöglich ab den Bau- und Treuhandkonti der Beschwerdeführer – in der Zeit vom 31. August 2013 bis 28. April 2014 Beträge von EUR 43‘000.00 bzw. CHF 53‘468.50 geflossen sind. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte für seine Lebenserhaltungskosten rund CHF 3‘000.00 pro Monat benötigt, ist dies jedoch kein grosser Betrag. Dieser wäre in ca. eineinhalb Jahren aufgebraucht. Eine Restitution (Art. 263 Abs. 1 Bst.