6 Die Beschwerdekammer hat sich ebenfalls mit den von den Parteien beschriebenen (Online-)Aktivitäten des Beschuldigten befasst. Sie kommt im Wesentlichen zum gleichen Schluss wie die Staatsanwaltschaft: Die Internetseiten, welche im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen oder jedenfalls zu stehen scheinen (; ; evtl. auch ) weisen zwar daraufhin, dass er sich um Einnahmequellen bemüht. Auch erscheinen sie auf den ersten Blick einigermassen professionell.