Hingegen führen folgende Argumente zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (vgl. zu deren Begründung vorne E. 3): Unabhängig davon, ob die aktenkundige Bankverbindung des Beschuldigten bei der Q.________ (Bank) in Spanien noch aktuell ist, durfte die Staatsanwaltschaft rechtmässig folgern, dass – weil sich die Zahlungen der J.________ auf die spanische Bankverbindung in etwa derselben Höhe bewegten wie die Zahlungen auf das M.________ (Bank)-Konto – diese Gelder analog zum M.________ (Bank)-Konto mit grösster Wahrscheinlichkeit ganz oder jedenfalls fast vollständig aufgebraucht sind. Auf das M._______