Dazu gehört zwar nicht oder höchstens am Rande, dass die Kontosperre per Rechtshilfegesuch durchgesetzt werden müsste und dies relativ lange Zeit sowie beträchtliche Ressourcen in Anspruch nähme. Dasselbe gilt prinzipiell in Bezug darauf, dass eine Beschlagnahme schon vor fünf Jahren hätte erfolgen können, wenn gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren eröffnet worden wäre. Hingegen führen folgende Argumente zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (vgl. zu deren Begründung vorne E. 3