Hinsichtlich der hier strafprozessual relevanten Frage ist dies jedoch nicht der Fall. Vielmehr existieren ausreichend konkrete Hinweise, welche die beantragte Beschlagnahme unverhältnismässig erscheinen liesse. Diese Aspekte konnte und musste die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Entscheidfindung einfliessen lassen. Dazu gehört zwar nicht oder höchstens am Rande, dass die Kontosperre per Rechtshilfegesuch durchgesetzt werden müsste und dies relativ lange Zeit sowie beträchtliche Ressourcen in Anspruch nähme.