04 002 003) gestellt, in welcher auch Behauptungen zur angeblich deliktischen Rolle des Beschuldigten aufgestellt wurden. Auf diese beschwerdeführerische Kritik braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da sie für den Ausgang dieses Verfahrens irrelevant ist. Von Bedeutung ist der status quo, also namentlich, ob im jetzigen Zeitpunkt eine Beschlagnahme allfälliger Konten in Spanien geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne ist. 4.4 Die Beschwerdeführer behaupten mehrfach, die Staatsanwaltschaft stelle Mutmassungen an. Hinsichtlich der hier strafprozessual relevanten Frage ist dies jedoch nicht der Fall.