5 4.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerschaft bringt einerseits Argumente dazu vor, weshalb der bisherige Verlauf der Untersuchung hinterfragt werden solle, andererseits dazu, dass die Kooperation zwischen Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft respektive zwischen vorheriger und aktueller Verfahrensleitung suboptimal verlaufen sei. Diese Vorbringen erscheinen zwar nicht als komplett verfehlt – so wurde der Antrag auf Beschlagnahme tatsächlich bereits in der Anzeige vom 13. Juni 2014 (pag. 04 002 003)