vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 95 vom 13. August 2012). Unter die Restitutionsbeschlagnahme sowie die anschliessende Rückgabe an die Berechtigten fallen nur die diesem direkt entzogenen Gegenstände und Vermögenswerte (unter Einschluss der damit gespiesenen Bankguthaben i.S. der sog. unechten Surrogate, RS 2011 Nr. 51). Allgemein selbstredend ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, d.h., die Bedürfnisse des Strafverfahrens müssen die Notwendigkeit der Beschlagnahme dringend nahelegen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Auf. 2018, N. 4 zu Art. 263 StPO sowie N. 3 zu Vor Art. 263-268.).