4 teln kann. Um diesem Zweck der Beschlagnahme zu genügen, muss sie regelmässig bereits alleine aufgrund einer Anzeige verfügt werden, wenn sich aus der Anzeige (samt Beilagen) Beschlagnahmegründe ergeben. Dabei reicht es, dass ein «Verdacht» auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 263 StPO), respektive die Einziehung zumindest «wahrscheinlich» ist (BGE 116 lb 96 E. 3.a.).