197 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen setzen den hinreichenden Tatverdacht gegen eine beschuldigte Person voraus (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO), sind aber unter den Voraussetzungen von Art. 196 f. StPO auch gegen nicht selber beschuldigte Betroffene zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 3.1). Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art.