Hinweise auf weitere (noch) bestehende Konten von C.________ in der Schweiz gibt es nicht. C.________ hat seinen Lebensmittelpunkt schon seit längerem in Spanien. Eine aktuelle Bankverbindung von ihm ist nicht bekannt. Es liegen keine ausreichend konkreten Hinweise vor, dass C.________ in Spanien über die zur Bestreitung des Alltags notwendigen Mittel (gemäss seinen knappen Angaben „Pension") hinaus über namhafte Vermögenswerte verfügen sollte. Es kann den Privatklägern nicht gefolgt werden, dass den von ihnen ins Recht gelegten Internetauszügen „klar" das Gegenteil zu entnehmen wäre. Es mag zutreffen, dass er unter der Firma „K.________" (www.