3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Die Staatsanwaltschaft hat am 3. Juni 2019 bei der aktenkundigen schweizerischen Bankverbindung von C.________ bei der M.________ (Bank) (insb. Kto.-Nr. IBAN .________, auf welches die J.________ jeweils das Salär von C.________ [Anm.: welcher bei der J.________ als Architekt figurierte] überwies) die Kontounterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis dato oder Saldierung ediert. Der letzte Bezug war im September 2013 (bar, EUR 20.00), anschliessend befand sich das Konto im Minus, wobei sich die Preise für die Kontoführung häuften. Am 21. Januar