Dagegen erhoben die Straf- und Zivilkläger 1-3 (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Juli 2019 Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei insoweit unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, als der Antrag auf Beschlagnahme bzw. Sperrung von sämtlichen Konti und Vermögenswerte des Beschuldigten abgewiesen worden sei, und die Staatsanwaltschaft sei gerichtlich anzuweisen, sämtliche Konti und Vermögenswerte des Beschuldigten unverzüglich zu beschlagnahmen bzw. zu sperren. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 2. August 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.