Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 304 – 306 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern F.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 H.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 I.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 3/Beschwerdeführer 3 Gegenstand Beschlagnahme (Abweisung des Antrags der Privatklägerschaft auf Beschlagnahme) Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 24. Juni 2019 (W 14 38) 2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt unter anderem gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. Betrug im Zusammenhang mit den Aktivitäten der J.________ (AG) in Liq. in den Jahren 2012-2014. Am 27. Mai 2019 wurde der Beschuldigte zum ersten Mal zur Sache befragt. Zu dieser Einvernahme reiste er – nach Zusicherung des freien Geleits – von Spanien her an. Anlässlich der Einvernahme machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. pag. 05 020 001 ff.). Die einzige Frage, die er beantwortete, war diejenige nach seinem Auskommen in Spanien. Er sagte dazu: «Pension» (pag. 05 020 003, Z. 69). Daraufhin beantragte die Verteidigung eine Pause zwecks Unterredung mit dem Beschuldigten. Nach dem Unterbruch bekräftigte Letzterer, dass er keine Fra- gen zu beantworten gedenke (pag. 05 020 003, Z. 71-73). Am 24. Juni 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft – soweit von Relevanz –, dass der Antrag Ziff. 1 vom 27. Mai 2019 auf unverzügliche Beschlagnahme bzw. Sper- rung sämtlicher Konten und Vermögenswerte des Beschuldigten abgewiesen wer- de. Dagegen erhoben die Straf- und Zivilkläger 1-3 (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 5. Juli 2019 Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Staatsanwalt- schaft sei insoweit unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, als der Antrag auf Beschlagnahme bzw. Sperrung von sämtlichen Konti und Vermögens- werte des Beschuldigten abgewiesen worden sei, und die Staatsanwaltschaft sei gerichtlich anzuweisen, sämtliche Konti und Vermögenswerte des Beschuldigten unverzüglich zu beschlagnahmen bzw. zu sperren. In ihrer delegierten Stellung- nahme vom 2. August 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. August 2019 hielten die Beschwer- deführer an ihrem Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reichte Rechtsanwalt G.________ als Vertreter der Beschwerdeführer eine Kostennote ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Die Staatsanwaltschaft hat am 3. Juni 2019 bei der aktenkundigen schweizerischen Bankverbindung von C.________ bei der M.________ (Bank) (insb. Kto.-Nr. IBAN .________, auf welches die J.________ jeweils das Salär von C.________ [Anm.: welcher bei der J.________ als Ar- chitekt figurierte] überwies) die Kontounterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis dato oder Saldierung ediert. Der letzte Bezug war im September 2013 (bar, EUR 20.00), anschliessend be- fand sich das Konto im Minus, wobei sich die Preise für die Kontoführung häuften. Am 21. Januar 3 2015 wurde das Konto schliesslich mit einem der Bank geschuldeten Restsaldo von CHF 119.12 auf- gehoben. In Anbetracht des Kontoverlaufs, insb. dass keine Verschiebungen grösserer Beträge auf andere auf C.________ lautende Bankbeziehungen ersichtlich sind, ist davon auszugehen dass das Geld sukzessive aufgebraucht wurde. Das ebenfalls bei der M.________ (Bank) bestehende Spar- konto lautend auf C.________ (IBAN .________) war inaktiv, der Saldo lag stets bei Null. Hinweise auf weitere (noch) bestehende Konten von C.________ in der Schweiz gibt es nicht. C.________ hat seinen Lebensmittelpunkt schon seit längerem in Spanien. Eine aktuelle Bankverbindung von ihm ist nicht bekannt. Es liegen keine ausreichend konkreten Hinweise vor, dass C.________ in Spanien über die zur Bestreitung des Alltags notwendigen Mittel (gemäss seinen knappen Angaben „Pension") hinaus über namhafte Vermögenswerte verfügen sollte. Es kann den Privatklägern nicht gefolgt wer- den, dass den von ihnen ins Recht gelegten Internetauszügen „klar" das Gegenteil zu entnehmen wä- re. Es mag zutreffen, dass er unter der Firma „K.________" (www.K.________.com) ein Architektur- büro in Spanien betreibt. Lediglich gestützt auf diesen mittels WordPress erstellten lnternetauftritt folgt nicht zwingend, dass es sich dabei um ein erfolgreiches und einträgliches Geschäft handelt. Dasselbe gilt auch für die zum Verkauf angebotene Luxusvilla „N.________" (www.O.________.com). Zum Verkauf angeboten wird sie von der „P.________". Die auf der Homepage einsehbaren Infos zu die- ser Villa sind sehr spärlich. Die Bilder muten computeranimiert an, so dass davon auszugehen ist, dass diese Villa höchstens auf Plänen existiert. Bei „Date" steht 12/01/2015, so dass davon auszuge- hen ist, dass diese Villa bzw. dieses Projekt schon länger beworben wird. C.________ wird in diesem Zusammenhang als „Designer" aufgeführt, ob und wieviel er bei einem allfälligen Verkauf verdienen würde lässt sich kaum eruieren. 4. 4.1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und brin- gen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO; Be- schleunigungsgebot). Sie klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO; Un- tersuchungsgrundsatz). Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen setzen den hinrei- chenden Tatverdacht gegen eine beschuldigte Person voraus (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO), sind aber unter den Voraussetzungen von Art. 196 f. StPO auch ge- gen nicht selber beschuldigte Betroffene zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 3.1). Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Im Untersuchungsstadium handelt es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläu- fige Massnahme. Bei einer Beschlagnahme geht es darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Einziehung verei- 4 teln kann. Um diesem Zweck der Beschlagnahme zu genügen, muss sie regelmäs- sig bereits alleine aufgrund einer Anzeige verfügt werden, wenn sich aus der An- zeige (samt Beilagen) Beschlagnahmegründe ergeben. Dabei reicht es, dass ein «Verdacht» auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 263 StPO), respektive die Einziehung zumindest «wahr- scheinlich» ist (BGE 116 lb 96 E. 3.a.). Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme lässt sich oftmals noch nicht zuverlässig sagen, ob die Vermögenswerte letztlich an die Geschädigten zurück zu geben oder aber einzuziehen sind. Da für beide Be- schlagnahmeformen dieselben Voraussetzungen gelten, kann dies im Beschlag- nahmebefehl offen bleiben (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 50 zu Art. 263 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Fortdauer einer Beschlagnahme dann mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn eine «strafrechtliche Einziehung bzw. die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung oder eine richterliche Verwer- tung des Beschlagnahmesubstrats zu Kostendeckungszwecken [...] im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen [erscheint]» (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 95 vom 13. August 2012). Unter die Restitutionsbeschlag- nahme sowie die anschliessende Rückgabe an die Berechtigten fallen nur die die- sem direkt entzogenen Gegenstände und Vermögenswerte (unter Einschluss der damit gespiesenen Bankguthaben i.S. der sog. unechten Surrogate, RS 2011 Nr. 51). Allgemein selbstredend ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, d.h., die Be- dürfnisse des Strafverfahrens müssen die Notwendigkeit der Beschlagnahme drin- gend nahelegen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Auf. 2018, N. 4 zu Art. 263 StPO sowie N. 3 zu Vor Art. 263-268.). Vor allem in Verfahren betreffend Wirtschaftsdelikte sind zur Beweisführung oft Bankenunterlagen zu erheben. […] Kontosperren erfolgen in der Regel zur Sicherstellung von Buchgeld im Hinblick auf eine Restitution oder Einziehung. […] Je nach wirtschaftlicher Situation des Betroffenen und Umfang stel- len Kontosperren erhebliche bis schwere Eingriffe in die Eigentumsgarantie dar, weil der Betroffene dadurch unter Umständen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird. […] Besteht ein hinrei- chender Verdacht, dass sich auf einem Konto inkriminierte Vermögenswerte bzw. Surrogate dersel- ben befinden könnten, ist eine Kontosperre grundsätzlich angezeigt. […] Es obliegt der Staatsanwalt- schaft zu prüfen, ob Bankverbindungen im Zusammenhang mit dem inkriminierten Sachverhalt ste- hen. Zu diesem Zweck hat in der Regel eine Befragung des betroffenen Kontoinhabers zu erfolgen. Gelingt [der] Nachweis [der Legalität], ist das fragliche Konto bzw. der nachgewiesene Teil desselben freizugeben. […] Der Tatverdacht hat sich im Laufe der Strafuntersuchung zu verdichten, damit eine Beschlagnahme von Buchgeldern noch verhältnismässig erscheint. Wie lange eine Kontosperre zulässig ist, wenn sich ein Tatverdacht noch nicht erhärtet hat, hängt von der Komplexität der Ab- klärungen ab […] (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 185- 187). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme zusammengefasst fest, dass sie sich vor allem aufgrund des Zeitablaufs und des Umstandes, dass die Edition des Schweizer Kontos des Beschuldigten keinen Hinweis auf verbleibende Vermö- genswerte ergeben habe, dazu entschieden habe, auf die zeitaufwändigen rechts- hilfeweisen Editionen und Sicherstellungen in Spanien zu verzichten. 5 4.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerschaft bringt einerseits Argumente dazu vor, weshalb der bisherige Verlauf der Untersuchung hinterfragt werden solle, an- dererseits dazu, dass die Kooperation zwischen Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft respektive zwischen vorheriger und aktueller Verfahrensleitung suboptimal verlaufen sei. Diese Vorbringen erscheinen zwar nicht als komplett ver- fehlt – so wurde der Antrag auf Beschlagnahme tatsächlich bereits in der Anzeige vom 13. Juni 2014 (pag. 04 002 003) gestellt, in welcher auch Behauptungen zur angeblich deliktischen Rolle des Beschuldigten aufgestellt wurden. Auf diese be- schwerdeführerische Kritik braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da sie für den Ausgang dieses Verfahrens irrelevant ist. Von Bedeutung ist der status quo, also namentlich, ob im jetzigen Zeitpunkt eine Beschlagnahme allfälliger Kon- ten in Spanien geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne ist. 4.4 Die Beschwerdeführer behaupten mehrfach, die Staatsanwaltschaft stelle Mutmas- sungen an. Hinsichtlich der hier strafprozessual relevanten Frage ist dies jedoch nicht der Fall. Vielmehr existieren ausreichend konkrete Hinweise, welche die be- antragte Beschlagnahme unverhältnismässig erscheinen liesse. Diese Aspekte konnte und musste die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Entscheidfindung ein- fliessen lassen. Dazu gehört zwar nicht oder höchstens am Rande, dass die Kon- tosperre per Rechtshilfegesuch durchgesetzt werden müsste und dies relativ lange Zeit sowie beträchtliche Ressourcen in Anspruch nähme. Dasselbe gilt prinzipiell in Bezug darauf, dass eine Beschlagnahme schon vor fünf Jahren hätte erfolgen kön- nen, wenn gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren eröffnet worden wäre. Hin- gegen führen folgende Argumente zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (vgl. zu deren Begründung vorne E. 3): Unabhängig davon, ob die aktenkundige Bankverbindung des Beschuldigten bei der Q.________ (Bank) in Spanien noch aktuell ist, durfte die Staatsanwaltschaft rechtmässig folgern, dass – weil sich die Zahlungen der J.________ auf die spani- sche Bankverbindung in etwa derselben Höhe bewegten wie die Zahlungen auf das M.________ (Bank)-Konto – diese Gelder analog zum M.________ (Bank)-Konto mit grösster Wahrscheinlichkeit ganz oder jedenfalls fast vollständig aufgebraucht sind. Auf das M.________ (Bank)-Konto flossen im Zeitraum vom 7. Januar 2013 bis 5. August 2013 CHF 55‘000.00 (pag. 07 152 026-044) – die erste Ratenzahlung seitens der Beschwerdeführerschaft auf das Konto der J.________ erfolgte am 4. Januar 2013 (siehe Beilage 6 zur Strafanzeige vom 8. Mai 2014, pag. 04 001 042). Auf das Konto bei der Q.________ (Bank) in Spanien flossen im Zeitraum vom 31. August 2013 bis 28. April 2014 EUR 43‘000.00 bzw. CHF 53‘468.50 (siehe Beilage 3 zur Beschwerde). Die Unterlagen zum M.________ (Bank)-Konto zeigen zudem, dass keine Hinweise auf weitere Bankverbindungen des Beschuldigten in der Schweiz bestehen. Verdächtige Transfers von grösseren Beträgen auf ein Kon- to in Spanien oder anderswo sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Gutschriften – überwiegend «Lohnzahlungen» der J.________ – brauchte der Beschuldigte suk- zessive auf. Der letzte Bargeldbezug erfolgte am 2. September 2013 in Spanien (pag. 07 152 046). Anschliessend befand sich das Konto bis zur Saldierung im Mi- nus. Die Kosten für die Kontoführung häuften sich, ohne dass Bewegungen statt- fanden. Am 31. August 2014 wurde eine Karte gesperrt und am 21. Januar 2015 das Konto schliesslich saldiert (pag. 07 152 048-049). 6 Die Beschwerdekammer hat sich ebenfalls mit den von den Parteien beschriebe- nen (Online-)Aktivitäten des Beschuldigten befasst. Sie kommt im Wesentlichen zum gleichen Schluss wie die Staatsanwaltschaft: Die Internetseiten, welche im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen oder jedenfalls zu stehen scheinen (; ; evtl. auch ) weisen zwar daraufhin, dass er sich um Einnahme- quellen bemüht. Auch erscheinen sie auf den ersten Blick einigermassen professi- onell. Bei näherem Hinsehen steckt jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit nur sehr wenig bis gar nichts Greifbares dahinter. Analysiert man bspw. die Bilder auf oder mithilfe einer Google-Bilder-Suche (), erhellt, dass diese ebenfalls auf anderen Seiten existieren, sie wohl also für die eigene Website bloss kopiert wurden. Auch die mehrfach auffindbare Adresse «S.________», die Tele- fonnummer ________» sowie der Umstand, dass reale Namen/Personen weitest- gehend fehlen, weisen latent auf kaum operativ tätige «Briefkastenfirmen» hin. Da- von, dass der Beschuldigte «ein massgebliches Einkommen – zusätzlich zu seiner „Pension“ – erwirtschaftet» (Replik, S. 5), ist weder mit Blick auf die Akten (insb. Beschwerdebeilagen 4 f.) noch in Anbetracht dieser Websites auszugehen. Der Umstand, dass über mehrere Gesellschaften in der Schweiz der Konkurs eröffnet wurde, bei welchen der Beschuldigte Organ war, lässt vor diesem Hintergrund den Schluss zu, dass das Architekturbüro des Beschuldigten in Spanien nicht lukrativ betrieben wird. Für die vergangenen fünf Jahre in Spanien ist somit nicht von einer beruflichen Entwicklung auszugehen, welche im absoluten Kontrast zum Werde- gang des Beschuldigten steht. Es ist richtig, dass auf das bekannte Auslandkonto des Beschuldigten bei der Q.________ (Bank) in Spanien – womöglich ab den Bau- und Treuhandkonti der Beschwerdeführer – in der Zeit vom 31. August 2013 bis 28. April 2014 Beträge von EUR 43‘000.00 bzw. CHF 53‘468.50 geflossen sind. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte für seine Lebenserhaltungskosten rund CHF 3‘000.00 pro Monat benötigt, ist dies jedoch kein grosser Betrag. Dieser wäre in ca. eineinhalb Jahren aufgebraucht. Eine Restitution (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) ist angesichts des sehr naheliegenden Verbrauchs des Geldes praktisch auszuschliessen. Voraussetzung für eine Restitution wäre zudem, dass es sich bei den in Raten auf das spanische Konto des Beschuldigten geflossenen EUR 43'000.00 um deliktische Mittelzuflüsse handelte, welche sich grundsätzlich noch auf ebenjenem Konto befinden müssten (vgl. zu den sog. unechten Surrogaten vorne E. 4.1, 3. Absatz; bzgl. Unterschei- dung zur Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO im Sinne der echten Surrogate siehe bspw. Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005, insb. E. 7.2.3). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten auch heute prinzipiell nicht weggenommen bzw. beschlagnahmt werden kann, was er zwin- gend zum Leben braucht (vgl. Art. 268 Abs. 2 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 257 vom 15. Dezember 2016, insb. E. 4.3). Wie darge- legt, deuten konkrete Hinweise darauf hin – letztlich selbst diejenigen, welche Rechtsanwalt G.________ einbrachte –, dass darüber hinaus keine finanziellen Mittel vorhanden sind. Soweit die Beschwerdeführer ausführen lassen, sie gingen 7 «anhaltend davon aus, dass die […] Gelder zumindest teilweise noch restituiert re- sp. entsprechende Surrogate sichergestellt werden können, [dies jedenfalls] nicht ausgeschlossen werden» könne, ist dem zu entgegnen, dass ein blosses Nicht- Ausgeschlossen-Sein in Anbetracht der grundrechtlich geschützten Eigentumsga- rantie (Art. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) des Beschuldigten an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermag. (Bereits vorbehaltene) Staatshaftungsklagen stehen den Beschwerdeführern selbstredend frei. Schliesslich kommt unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots einerseits und des Untersuchungsgrundsatzes andererseits Weiteres dazu: Auch die Be- schwerdeführer werden ein Interesse daran haben, dass die Strafuntersuchung nun rasch fortschreitet. Eine rechtshilfeweise Sperrung der Auslandkonten würde, wie vorstehend ausführlich gezeigt, (unabhängig von den entstehenden Kosten, die nur von sehr untergeordneter Relevanz sind) zu einer unbegründeten und unver- hältnismässigen Verzögerung der Untersuchung führen. Im Spannungsverhältnis zwischen Verhältnismässigkeit und Untersuchungsgrundsatz ist überdies zu beach- ten, dass aus der verlangten Beschlagnahme wenig bis nichts zu erwarten wäre, was eine mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten konkreter begründen könnte. Der primäre Zweck jeder Strafuntersuchung ist jedoch die Ermittlung der soge- nannten materiellen Wahrheit (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 6 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz ist mithin höchstens am Rande tangiert, wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete, rechtshilfeweise sämtliche Konten des Be- schuldigten zu sperren und (wahrscheinlich nicht [mehr] vorhandene) Gelder zu si- chern. Hinreichende Belege für diese Schlussfolgerung existieren auch Dank des- sen, dass die Staatsanwaltschaft nach der Einvernahme des Beschuldigten am 27. Mai 2019 nicht etwa untätig geblieben ist, sondern sich Informationen zu seinen Schweizer Konten beschafft hat. Die geforderte Kontosperre wäre also mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz wenn überhaupt geeignet, dann sicher nicht erforder- lich. Sind die Aussichten, dass eine ausländische Kontosperre zweckvoll sein wird, wie hier derart gering, dann erweist sich eine solche als unverhältnismässig. Vor diesem Hintergrund entschied sich die Staatsanwaltschaft zu Recht und ohne Er- messensüberschreitung oder -missbrauch, auf rechtshilfeweise Editionen bzw. – sofern ausreichendes respektive beschlagnahmefähiges (Stichwort: «Pension» [vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 271]) Substrat überhaupt vorhanden wäre – Sperren von Konti in Spanien zu verzichten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidari- scher Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Ent- schädigungen sind keine auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1-3 unter solidarischer Haftbarkeit aufer- legt. 3. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführers 1-3, alle v.d. Rechtsanwalt G.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. L.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 20. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9