Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 376.95, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. 4. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘537.95.