3. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘514.60 (inkl. Auslagen und MWST). Der Kanton Bern kann von der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verlangen, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Die Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Fürsprecherin D.__