Dementsprechend wird Rechtsanwältin B.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 1‘537.95 ausgerichtet (Honorar 7 Stunden à CHF 200.00 plus Auslagen CHF 28.00 [2% des Honorars] plus MWST von 7.7%). Da der Beschuldigte nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.