a und b StPO). Schliesslich hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da Rechtsanwältin B.________ weder eine Kostennote eingereicht noch sich dies ausdrücklich vorbehalten hat, wird die amtliche Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Die Beschwerdekammer erachtet hierfür einen Aufwand analog der Aufwendungen der Anwältin der Beschwerdeführerin für angemessen. Dementsprechend wird Rechtsanwältin B._____