Fürsprecherin D.________ hatte in der Beschwerdeschrift festgehalten, sie werde auf Verlangen eine Kostennote einreichen. Entsprechend holte die Beschwerdekammer eine solche ein. Sie datiert vom 9. September 2019 und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt darauf ist ihr eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘514.60 (Honorar, Auslagen, MWST) auszurichten. Das volle Honorar wird auf CHF 1‘891.55 festgesetzt (Honorar, Auslagen, MWST). Wiederum bleibt die Rück- und Nachzahlungspflicht vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO).