und Z. 431 ff.). In Bezug auf die konkreten Vorfälle vom 3. November 2017 wurde das Verfahren nicht eingestellt, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Insgesamt ist – im Sinne eines Wahrscheinlichkeits-Kalküls – ein Freispruch im Falle eines Gerichtsverfahrens bezüglich der Vorwürfe für die Zeit vor dem 3. November 2017 deutlich eher zu erwarten als ein Schuldspruch. Die Staatsanwaltschaft hat daher bezüglich dieser Anschuldigungen das Verfahren zu Recht eingestellt. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.