Gesamthaft gesehen entsteht aufgrund der Aktenlage der klare Eindruck, dass der Beschwerdeführerin daran gelegen war, dass die Beziehung bestehen bleibt und zusammengelebt wird. Es ist jedoch nur schwer (bis nicht) verständlich, dass die Beschwerdeführerin auf das Zusammenleben mit einem Mann hingewirkt hätte, der sie angeblich vorher immer wieder massiv misshandelt hatte. Aus all diesen Gründen und nach umfassender Würdigung erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft, um gestützt auf diese allein eine Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. Sie erweisen sich – als einziges Anklagefundament – als zu wenig tragfähig.