vember 2017 in die Schweiz geflogen sei, um die Situation mit dem Beschuldigten zu klären (EV vom 23.11.2017, Z. 181 f.) und in der Hoffnung, dass es besser werden würde (EV vom 11.12.2017, Z. 436 ff.; EV vom 24.07.2018, Z. 420 ff.). Ebenfalls sagte der Beschuldigte, dass er immer wieder – auch schon vor der Hochzeit – vorgehabt habe, die Beziehung zu beenden. Die Beschwerdeführerin habe dies aber nicht gewollt (EV vom 16.01.2018, Z. 128 ff., Z. 443 ff.; EV vom 10.10.2018, Z. 173 f.). Gesamthaft gesehen entsteht aufgrund der Aktenlage der klare Eindruck, dass der Beschwerdeführerin daran gelegen war, dass die Beziehung bestehen bleibt und zusammengelebt wird.