Bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft war sie bezüglich der Frage, ob sie – als der Beschuldigte sich nach der Hochzeit gleich wieder scheiden lassen wollte – an der Beziehung festhalten wollte, nicht mehr so klar und gab an, sich nicht mehr so genau zu erinnern (EV vom 24.08.2018, Z. 229 ff.). Der Beschuldigte führte auch aus, dass er, bevor die Beschwerdeführerin im November 2017 in die Schweiz zurückflog, die Scheidung gewollt habe (EV vom 16.01.2018, Z. 75 ff.; EV vom 10.10.2018, Z. 306 ff.; siehe auch Schreiben des Beschuldigten an die Gemeinde Köniz vom 15.02.2016 in Fasz. A.________). Dies bestätigte die Beschwerdeführerin nicht direkt, gab jedoch an, dass sie am 2. No-