Es wäre für sie also möglich gewesen, die Scheidung durchführen zu lassen, da davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte nicht dagegen ausgesprochen hätte. Der Chatverlauf vom 21. Januar 2016 illustriert deutlich, dass der Beschuldigte die Beziehung bereits kurz nach der Hochzeit beenden, die Beschwerdeführerin die Beziehung jedoch weiterführen wollte. Dies haben sowohl der Beschuldigte als auch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahmen bestätigt (EV Beschuldigter vom 10.10.2018, Z. 170 ff.; EV Beschwerdeführerin vom 23.11.2011, Z. 219 ff. sowie vom 11.12.2017, Z. 360 ff.).