Gleichzeitig sagte sie aber auch aus, dass sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Familie habe (EV vom 24.07.2018, Z. 473 f.). Auch das Verhalten der Eltern vor der Hochzeit weist auf den Wunsch der Eltern hin, die Tochter zu schützen (vgl. EV Beschwerdeführerin vom 23.11.2017, Z. 211 f.; EV vom 24.06.2018, Z. 60 ff. sowie Z. 504 ff.). Ausserdem hat sie keine Kinder, so dass ihre Lage im Gegensatz zu anderen geschiedenen Frauen in Marokko nicht noch durch die Schwierigkeiten erschwert würde, mit denen alleinerziehende Mütter in Marokko zu kämpfen haben