5 Einwand der Beschwerdeführerin, wonach in ihrer Kultur die Frau ihrem Mann zu folgen und solche Übergriffe zu dulden habe, vermag in der vorliegenden Situation nicht zu überzeugen. Im Gegenteil: sie war zuvor von ihrem Mann nach Marokko zurückgeschickt worden. Er hatte ihr nie gesagt, dass sie wieder in die Schweiz kommen solle (EV Beschwerdeführerin vom 23.11.2017, Z. 174 ff., vgl. auch die Chatnachrichten vom 04.11.2017 im Fasz. Anzeigerapport).