Vergewaltigung). 8.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen in der Verfügung vom 6. Juni 2019 (S. 2-4) sowie auf die Stellungnahmen des Beschuldigten (vorne E. 6) und der Generalstaatsanwaltschaft (vorne E. 5) verwiesen werden. Diese überzeugen. Mit Letzterer ist im Einzelnen festzuhalten was folgt: Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin weisen ihre Aussagen Ungereimtheiten auf. Es ist und bleibt schwer nachvollziehbar, dass sie im November 2017 trotz aller bisher angeblich erfolgten Vorfälle in die Schweiz zurückkehrte. Der