Danach ist das Strafverfahren grundsätzlich fortzusetzen, wenn sich die Umstände, die für bzw. gegen eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Als praktische Leitlinie kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. WOHLERS, „In dubio pro duriore“, in: forumpoenale 2011, S. 370 ff.; BGE 137 IV 219 E. 7.1 f. m.H.; BGE 138 IV 86, E. 4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27.08.2012 E. 3.3). Gleichzeitig heisst das aber nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch.