4 8. 8.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach ist das Strafverfahren grundsätzlich fortzusetzen, wenn sich die Umstände, die für bzw. gegen eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten.