Mit Blick auf die Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Schweizerischen Strafbehörden nicht zuständig sind, soweit der Tatort nicht in der Schweiz liegt. Insbesondere sind die Voraussetzungen von Art. 6 und 7 StGB nicht erfüllt. Das Strafverfahren wäre daher insoweit ohne weitergehende materielle Prüfung bereits aufgrund fehlender Zuständigkeit der Schweizerischen Strafbehörden einzustellen.