Marokko geschickt habe und Annäherungsversuche habe abblitzen lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu jedem Preis habe verhindern wollen, dass sie ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliere, wenn die Ehe geschieden werde. So habe sie jeweils in den Einvernahmen erwähnt, dass sie in der Schweiz bleiben wolle (EV vom 23.11.2017, Z. 364; EV vom 11.12.2017, Z. 472). Auch eine Scheidung versuche sie nach Möglichkeit zu verhindern (EV Beschuldigter vom 16.01.2018, Z. 76 f., Z. 316).