Aus den Chatverläufen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten bereits vor der Ehe und auch bis nach dem Ende der gemeinsamen Zeit mit liebevollen Nachrichten überhäuft habe. Des Weiteren sei festzuhalten, dass der Cousin der Beschwerdeführerin Polizist in Marokko sei und sich damit geeignet hätte, um sich ihm anzuvertrauen und Rat zu holen. Derweil schildere die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen selbst, dass sie sich mit der Familie des Beschuldigten gut verstanden habe und diese nett zu ihr gewesen sei (EV vom 23.11.2017, Z. 246 f.).