3 sen um ihre freiwillige Rückkehr in die Wohnung des Beschuldigten, obwohl die angeblichen Übergriffe genau dort stattgefunden hätten (EV vom 23.11.2017, Z. 281). Es wäre wahrscheinlicher, dass man in einer solchen Lage, wenn überhaupt, telefonischen Kontakt zum gewaltbereiten Ehepartner aufnehme, statt eine so weite Reise auf sich zu nehmen. Aus den Chatverläufen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten bereits vor der Ehe und auch bis nach dem Ende der gemeinsamen Zeit mit liebevollen Nachrichten überhäuft habe.