Zudem habe sie ausgesagt, sie sei vom Beschuldigten nie unter Druck gesetzt worden (EV vom 11.12.2017, Z. 426) und dieser habe ihr auch nie Schläge angedroht (EV vom 11.12.2017, Z. 430). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin die befragten Zeugen selbst benannt (EV vom 23.11.2017, Z. 361). Unglaubwürdig sei die geltend gemachte Angst auch im Wis-