6. Der Beschuldigte lässt ausführen, die Beschwerdeführerin sei keine schwache Persönlichkeit, welche mit den Gepflogenheiten in der Schweiz nicht vertraut sei. Dies zeige sich daran, dass sie sich die Rückkehr in die Schweiz wie auch die Zugfahrt vom Flughafen nach Bern selbst organisiert habe. Zudem sei sie eine studierte Frau, welche über einen starken Willen verfüge. So habe sie sich bereits bei der Heirat durchgesetzt, als ihre Eltern die Hochzeit mit dem Beschuldigten abgelehnt hätten, sie ihn jedoch gegen den elterlichen Willen geehelicht habe.