Der Tatort liege nicht in der Schweiz und weder der Beschuldigte noch die Beschwerdeführerin seien Schweizer Staatsangehörige. Für eine Strafverfolgung nach Art. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) fehle es an der Strafbarkeit in Marokko, da Vergewaltigungen in der Ehe dort nicht strafbar seien (Verweis auf Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 3: Häusliche Gewalt, Bern-Wabern, 22.02.2016, S. 12).