5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, im Falle eines Gerichtsverfahrens sei ein Freispruch bezüglich der Vorwürfe für die Zeit vor dem 3. November 2017 klar wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Im Übrigen sei für die behaupteten Vergewaltigungen in Marokko die Zuständigkeit der Schweizer Behörden nicht gegeben. Der Tatort liege nicht in der Schweiz und weder der Beschuldigte noch die Beschwerdeführerin seien Schweizer Staatsangehörige.