4. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei zu wenig gewürdigt worden. Dass ihre Ausführungen denjenigen der anderen befragten Personen widersprächen, könne ihr nicht entgegengehalten werden, da es sich um Familienangehörige bzw. die aktuelle Freundin des Beschuldigten handle, welche sich nicht negativ über diesen hätten äussern wollen. Sexuelle und körperliche Übergriffe fänden oft in Wohnungen statt, in denen sich noch andere Personen befinden würden. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Konsequenzen gekannt, wenn sie sich bei den Übergriffen nicht leise verhalten hätte.