Ebenso irritiere, dass der Beschuldigte durch die Beschwerdeführerin als unnachgiebig und gewaltbereit beschrieben werde, sich jedoch, als er analen Sex gewollt habe, schnell davon habe abhalten lassen. Auch beim behaupteten Vorgehen, wonach er der Beschwerdeführerin beim Sex jeweils ein Kissen auf das Gesicht gelegt habe, scheine es ähnlich wenig Überzeugung gebraucht zu haben. Zudem lasse sich die sexuelle Gewalt nicht durch die zur Verfügung stehenden ärztlichen Berichte belegen. Schliesslich führte die Staatsanwaltschaft aus, dass