Es sei schwer nachvollziehbar, dass die angeblichen Übergriffe von niemandem bemerkt worden seien, obwohl sie gemäss der Beschwerdeführerin teilweise in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten oder von F.________ stattgefunden hätten, zumal die Beschwerdeführerin sich nach eigenen Aussagen gewehrt und auch geweint und geschrien habe. Ebenso irritiere, dass der Beschuldigte durch die Beschwerdeführerin als unnachgiebig und gewaltbereit beschrieben werde, sich jedoch, als er analen Sex gewollt habe, schnell davon habe abhalten lassen.