Diese stammten zwar aus dem Umfeld des Beschuldigten, zu den Eltern des Beschuldigten und zu F.________ habe die Beschwerdeführerin jedoch ein stimmiges Verhältnis gehabt. Es sei schwer nachvollziehbar, dass die angeblichen Übergriffe von niemandem bemerkt worden seien, obwohl sie gemäss der Beschwerdeführerin teilweise in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten oder von F.________ stattgefunden hätten, zumal die Beschwerdeführerin sich nach eigenen Aussagen gewehrt und auch geweint und geschrien habe.