382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, sie ab der Eheschliessung am 7. Oktober 2015 in Marokko bis im Herbst 2017 in Marokko und in Köniz mehrmals vergewaltigt und geschlagen zu haben. Am 3. November 2017 sei es in der Wohnung der Schwester des Beschuldigten am E.________ (Strasse) in Köniz zu einem letzten tätlichen Übergriff des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin gekommen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wie gesehen teilweise ein. Die Einstellung bezog sich auf die Vorwürfe der Vergewaltigungen und der Schläge vor dem 3. November