1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Körperverletzungen und Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 6. Juni 2019 stellte sie das Verfahren teilweise ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2019 Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2019 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 7. August 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.